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2.1 Jugend

Die grundlegende Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe werden in § 1 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschrieben.
Danach soll sie:  

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und
    ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Diese Leistungen werden einerseits durch das Jugendamt also den Bereich Jugend und andererseits durch Träger der freien Jugendhilfe (Jugend- und Wohlfahrtsverbände) erbracht. 

Sprechzeiten der internen Verwaltung:

Öffnungszeiten: Vormittags: Nachmittags:

Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag

8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 15.30 Uhr
14.00 - 15.30 Uhr

14.00 - 17.30 Uhr


Termine außerhalb dieser Sprechzeiten sind möglich, sollten aber zuvor telefonisch vereinbart werden.

 
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